ISO 9001 · Kapitel 8 · 8.6
Freigabe von Produkten und Dienstleistungen
In einfachen Worten
Diese Klausel ist der Türsteher: Nichts geht zum Kunden, bevor jemand geprüft hat, dass die Anforderungen erfüllt sind. Die geplanten Prüfungen (aus 8.1) müssen durchgeführt und bestanden sein, bevor geliefert wird — und es muss nachvollziehbar sein, was geprüft wurde und wer freigegeben hat.
Zwei Nachweise verlangt die Norm ausdrücklich: den Beleg, dass die Annahmekriterien erfüllt sind, und die Rückverfolgbarkeit auf die Person, die die Freigabe verantwortet hat. Das ist keine Unterschriftenbürokratie — es ist die einfache Frage: Wer hat hier „gut" gesagt, und woran hat er es gemessen?
Und die Ausnahme ist mitgeregelt: Liefern, bevor alle Prüfungen abgeschlossen sind, geht nur mit Genehmigung einer befugten Stelle — und, wo zutreffend, des Kunden. Eine Eilfreigabe ist erlaubt; eine stille Eilfreigabe nicht.
Warum es diese Anforderung gibt
Zwischen „fertig gefertigt" und „darf zum Kunden" liegt eine Entscheidung — und genau die geht in der Hektik des Versandtags am leichtesten verloren. Der Liefertermin drückt, der Spediteur wartet, „wird schon passen". Die Klausel setzt an diese Stelle eine bewusste Schwelle: Erst der Nachweis, dann die Lieferung. Sie schützt damit nicht nur den Kunden, sondern auch Sie — im Reklamations- oder Haftungsfall (Produkthaftung) ist der Freigabenachweis das Dokument, das zeigt, dass Ihr Prozess funktioniert hat.
Die persönliche Zuordnung hat denselben Zweck. Nicht um Schuldige zu suchen — sondern weil eine Freigabe, die niemandem gehört, keine Entscheidung ist, sondern ein Durchwinken. Verantwortung mit Namen verändert die Sorgfalt.
Wie „gut“ aussieht
Die Endprüfung ist ein definierter Schritt mit definierten Kriterien — dem Prüfplan aus der Auftragsplanung (8.1) —, nicht ein Blick über die Kiste. Das Ergebnis ist ein Prüfprotokoll, das die Messwerte den Kriterien gegenüberstellt, und ein erkennbares Freigabezeichen: Handzeichen auf der Laufkarte, Stempel, digitale Freigabe. Wer freigeben darf, ist festgelegt — und es ist nicht jeder.
Gut gelöst erkennt man an zwei Dingen. Erstens: Die Prüftiefe passt zum Risiko — 100 %-Prüfung, wo es das Teil verlangt, Stichprobe nach Plan, wo die Serie stabil ist; beides bewusst entschieden statt gewachsen. Zweitens: Der Sonderfall ist geregelt, bevor er eintritt — wer darf eine Eilfreigabe genehmigen, wann muss der Kunde zustimmen, wie wird sie gekennzeichnet?
Was sich mit Wachstum ändert: Ab etwa 50 Personen trennen sich Rollen — wer fertigt, gibt nicht allein frei —, und die Freigabe wandert vom Handzeichen ins System (ERP-Statuswechsel mit Benutzerkennung). Ab 100–250 Personen kommen dort, wo Kunden es fordern, formale Erstmusterprüfberichte, Abnahmeprüfbescheinigungen je Lieferung und definierte Sonderfreigabe-Verfahren (Konzession) mit Kundenbeteiligung dazu. Der Kern bleibt: Erst der belegte Ja-Entscheid, dann die Lieferung.
Minimum zum Bestehen
- Die geplanten Prüfungen sind vor der Lieferung durchgeführt — und das Ergebnis ist festgehalten.
- Der Nachweis zeigt die Erfüllung der Annahmekriterien — Messwerte gegen Toleranzen, nicht nur ein Haken.
- Die freigebende Person ist erkennbar — Handzeichen, Stempel oder Benutzerkennung.
- Wer freigeben darf, ist geregelt.
- Für die Lieferung vor abgeschlossener Prüfung gibt es einen definierten Genehmigungsweg — oder sie kommt nicht vor.
Was ein Auditor sehen will
- Zu einer beliebigen Lieferung der Freigabenachweis: Prüfprotokoll, Kriterien, Ergebnis, Zeichen der freigebenden Person.
- Die Stichprobe rückwärts: von einem Lieferschein zur Laufkarte zur Endprüfung — schließt sich die Kette?
- Die Regelung, wer freigeben darf — und die Gegenprobe im Gespräch: Weiß die Person am Versandplatz, was sie ohne Freigabe nicht anfassen darf?
- Ein Eilfall, falls es ihn gab: Wer hat genehmigt, war der Kunde beteiligt, wie wurde nachgeprüft?
- Bei Erstaufträgen: das Erstmuster oder die Erstteilfreigabe — wie wurde das allererste Teil zum Kunden freigegeben?
Typische Fehler
- Freigabe ohne Kriterienbezug. Ein Haken „geprüft" ohne Messwerte dahinter. Im Audit die erste Nachfrage, im Haftungsfall wertlos — der Nachweis muss zeigen, woran gemessen wurde.
- Jeder gibt frei. Wenn niemand benannt ist, ist die Freigabe ein Nebenbei-Handgriff. Die Norm verlangt die Rückverfolgbarkeit auf die befugte Person — befugt heißt: vorher bestimmt.
- Die stille Eilfreigabe. Der Termin drückt, die letzte Prüfung fehlt, geliefert wird trotzdem — ohne Genehmigung, ohne Vermerk. Genau der Fall, den die Klausel ausdrücklich regelt; ungeregelt ist er eine Hauptabweichung.
- Prüftiefe aus Gewohnheit. Seit Jahren 100 % geprüft, weil es immer so war — oder Stichprobe, weil nie jemand nachgedacht hat. Beides ungeplant; die Tiefe gehört bewusst entschieden und bei stabiler Serie auch bewusst reduziert.
- Freigabe und Versand vermischt. Der Versandmitarbeiter packt, was fertig aussieht. Ohne erkennbare Trennung zwischen „gefertigt" und „freigegeben" greift irgendwann jemand ins falsche Regal — das Gegenstück zur Sperrung in 8.7.
Beispiel
Bei der Berger Präzisionsteile GmbH ist die Freigabe der letzte Block auf der Laufkarte. Für die Medizintechnik-Serie heißt das: Endprüfung nach Prüfplan — die kritischen Maße zu 100 %, die übrigen als Stichprobe —, Messwerte im Prüfprotokoll neben den Toleranzen, Sichtprüfung, dann das Handzeichen von Lea oder ihrem benannten Vertreter. Erst dieses Handzeichen macht aus dem Regalplatz „gefertigt" den Regalplatz „versandbereit". Der Versand packt nur, was das Zeichen trägt.
Den Ernstfall gab es beim Baugruppen-Pilotauftrag (4.3): Die Drehmomentprüfung des Schraubfalls war als neuer Prüfschritt noch ungeübt, der Liefertermin stand. Frau Berger entschied — dokumentiert —, die erste Teillieferung erst nach kompletter Prüfung freizugeben und lieber zwei Tage später zu liefern; der Kunde war informiert (die „Termin halten oder früh melden"-Politik aus 5.2 in Aktion). Keine Eilfreigabe, sondern die bewusste Entscheidung dagegen — auch das ist 8.6. Und beim allerersten Los der Revision C (8.2) ging dem Kunden ein Erstmusterprüfbericht voraus: die Freigabe des ersten Teils, bevor die Serie überhaupt anlief.
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Bei der Klarwerk GmbH ist die Freigabe kein Versandschritt, sondern ein Übergabepunkt: Ein Kundenportal geht erst live, wenn die vereinbarten Abnahmekriterien aus dem Lastenheft erfüllt und vom Kunden bestätigt sind — die Pilotwochen (8.3) waren genau diese Prüfung. Für den laufenden Betrieb gilt dasselbe im Kleinen: Eine Änderung geht erst auf die Produktivumgebung, wenn die Tests grün sind und die Freigabe im Ticket dokumentiert ist, mit Namen. „Deployen, weil Freitag ist" gibt es nicht — das ist die stille Eilfreigabe der IT-Welt.
So deckt easo das ab
Klausel 8.6 ist eine Zeile im Readiness-Nenner — der Nachweis ist Ihre beschriebene, freigegebene Endprüfungs- und Freigaberegelung.
- Anlegen aus der Lücke verknüpft die Klausel; die Startvorlage bringt die Struktur mit: Prüfschritte, Kriterienbezug, Freigabebefugnis, der geregelte Eilfall. Wer freigeben darf, steht damit gelenkt, versioniert und signiert fest.
- Die Freigabelogik kennt easo aus dem eigenen Haus: Kein Dokument wird ohne benannte, signierende Freigabe wirksam — dasselbe Prinzip, das 8.6 für Ihre Produkte verlangt, lebt easo für Ihre QMS-Dokumente vor, bis hin zur nachvollziehbaren Person.
- Ehrlich bleibt: Prüfprotokolle und Freigabezeichen entstehen an Ihrem Prüfplatz — auf der Laufkarte oder im ERP. easo lenkt die Regel, nicht den Stempel; eine fehlgeschlagene Freigabe mit Folgen führt in die Nichtkonformität (8.7) und von dort in die Korrekturmaßnahme (10.2).
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